Bei Unwetter
Schülerinnen und Schüler beteiligen sich an der Aktion „Fußverkehrs- Check“
Die Zuständigkeit für den Schulbesuch bei extremer Wetterlage ist gesetzlich klar geregelt:
Bezogen auf die im Schulgesetz § 43, Abs. 2 …
Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit.
… gemachte Aussage werden die „nicht vorhersehbaren Gründe“ in der gesetzlichen Grundlage der Schulordnung konkretisiert. Hier heißt es im RdErl. des Ministerium vom 29.05.2015- 12-52 Nr. 1, 2.1:
‚Ein nicht vorhersehbarer Grund kann auch der plötzliche Eintritt extremer Witterungsverhältnisse oder ein nicht vorhersehbarer Ausfall des öffentlichen Nahverkehrs sein. In diesen Fällen entscheiden die Eltern selbst, ob der Weg zur Schule zumutbar ist. Die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis, die wegen extremer Witterungsverhältnisse das Berufskolleg nicht erreichen können, findet an diesen Tagen im Ausbildungsbetrieb statt, soweit dieser zumutbar erreicht werden kann.‘
Auch die Rolle der Schulleitung bei extremer Wetterlage ist im Weiteren benannt:
RdErl. des Ministerium vom 29.05.2015- 12-52 Nr. 1, 4- 4.5:
‚Wird der Unterricht bei heißem Wetter durch hohe Temperaturen in den Schulräumen beeinträchtigt, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, ob Schülerinnen und Schülern Hitzefrei gegeben wird. ….Schülerinnen und Schüler der Grundschule und der Jahrgangsstufe 5 und 6 dürfen nur nach Absprache mit den Eltern vor dem regulären Unterrichtsschluss entlassen werden. Die besonderen örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Schule (Ganztagsbetrieb, Fahrplan der Schulbusse) sind zu berücksichtigen. ….. Die Regelungen sind auf andere extreme Witterungsverhältnisse (z.B. Glatteis, Sturmwarnungen) entsprechend anwendbar.‘
Die Eltern stehen in erster Verantwortung, die Schulleitung agiert bezogen auf das System und entscheidet hier das weitere Vorgehen. Es sind gute Abstimmungen mit dem Schulträger (Busse), Eltern und Lehrkräften erforderlich. Die Kinder jedenfalls, wenn sie in der Schule sind, werden in solchen Fällen im System betreut und nur in Absprache mit den Eltern entlassen. Die Entscheidungen hierzu trifft die Schulleitung.